Konditionen: Psychosoziale Assistentin


    

 

 

 

 

Die Möglichkeit das Träume wahr werden können, macht das Leben erst so interessant.

Paulo Coelho


Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen

Seit dem 1.1.2018 haben Menschen mit Behinderungen (auch psychisch erkrankte Menschen) im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen. Dabei handelt es sich um eine erweiterte Leistung der Sozialen Rehabilitation (sozialen Teilhabe). Um Assistenzleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllt sein. Assistenzleistungen müssen zudem beantragt werden.


Kostenübernahme

Über die Kostenübernahme entscheidet der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Der Antrag muss beim LWV Hessen gestellt werden. Dieser muss mit dem behinderten/psychisch erkrankten Menschen erarbeitet werden. Neben dem Sozialhilfeantrag müssen ein fach- oder amtsärztliches Gutachten sowie ein Hilfeplan vorgelegt werden. Wenn alle Antragsunterlagen beim LWV Hessen vorliegen, wird der Einzelfall im  Bedarfsermittlungsgespräch beraten. Daraufhin wird eine Empfehlung zu Art und Umfang der Leistung ausgesprochen. Auf dieser Grundlage entscheidet der LWV Hessen über den Antrag und unterrichtet den Antragsteller in Form eines Bescheides über die Höhe der Kostenübernahme.

 

Gerne bin ich Ihnen bei der Antragserstellung behilflich. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit mir auf.

 

Hier noch ein nützlicher Link:

Broschüre Betreutes Wohnen 05.07.2016.pub (lwv-hessen.de)


Schweigepflicht

Die Beratung unterliegt selbstverständlich der Schweigepflicht.